Bauplatzverkauf „Auf der Heide“
Ich hatte vor einigen Wochen an dieser Stelle berichtet, dass die Ortsgemeinde den Bebauungsplan für das Neubaugebiet „Auf der Heide“ auf Grundlage des § 13b Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass das Verfahren nach § 13b BauGB wegen Vorrang des Rechtes der Europäischen Union nicht angewendet werden darf. Dies hätte bedeutet, dass ein beachtlicher materieller Fehler vorliegt. Dies wiederum bedeutet, dass auf Grundlage eines fehlerhaften Bebauungsplanes keine Baugenehmigungen erteilt werden dürfen. Mittlerweile gibt es weitere Rechtseinschätzungen und Handlungsempfehlungen dazu. Eine besagt nun, dass Bebauungspläne, die ein Jahr rechtskräftig sind und nicht gerügt wurden bestandskräftig sind und dies auch bleiben. Dies ist bei uns in Dichtelbach der Fall.
Somit können wir zur ursprünglichen Planung zurückkehren und ich hoffe, dass wir Anfang des kommenden Jahres die ersten Bauplätze verkaufen können. Wir müssen jedoch noch auf die Schlussabrechnung warten. Preise stehen bisher noch nicht fest.